Die Grundlagen zur Ausübung von Straßenkunst mit und ohne Musik sind in jeder Stadt etwas anders. Da es diesbezüglich in Dresden in den vergangenen Monaten einige Änderungen und auch Konflikte gab, möchte ich hier eine kleine Anleitung geben.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass in Dresden die Regelungen im Vergleich zu anderen Städten recht liberal gehalten sind und das sollte auch so bleiben. Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass auf die verschiedenen Akteuere die Aufgabe entfällt, durch Vermittlung und Diplomatie ein Einvernehmen mit den unterschiedlichen Mitmenschen in unmittelbarer Nähe anzustreben. Das heißt nicht, dass Künstler_innen immer klein begeben sollen, sobald sich jemand an der Darbietung stört. Es sollte aber heißen, dass sie auch auf die Bedürfnisse der Anlieger und Gewerbetreibenden Rücksicht nehmen – wie diese wiederum auf die der Künstler_innen. Der schönste Flohwalzer kann zur Nervensäge geraten, wenn er nur oft genug gehört wurde…
(die Angabe von Paragrafen bezieht sich immer auf die Sondernutzungssatzung der Stadt Dresden).
Rechtliche Grundlagen
Die Ausübung von Straßenkunst ist in Dresden eine klassische Sondernutzung (§§3 und 12). Diese muss prinzipiell durch das Straßen- und Tiefbauamt (Sachgebiet Straßenverwaltung) genehmigt werden, die Ausnahmen beschreibe ich weiter unten.
Das Sächsische Straßengesetz und die Einhaltung von Ruhezeiten (Hausruhe) gelten auch im Rahmen von Sondernutzungen. Allgemein gesagt: jede Art von Verkehr darf nicht behindert werden, in der Nähe von Wohnhäusern sollte zwischen 22:00 und 6:00 nicht, an Sonn- und Feiertagen nicht zu laut musiziert werden.
In den folgenden beiden Fällen braucht es KEINE Genehmigung für die Sondernutzung (§12, Auszug). Aufgepasst bei 6. – hier müssen ALLE Einschränkungen GLEICHZEITIG erfüllt sein!
Man könnte also Straßenkunst innerhalb dieser Regeln als „Sondernutzung light“ bezeichnen. Keine Gebühren, keine Ämterrennerei – die Pflichten bleiben jedoch die gleichen (§8).
Und es gilt zu beachten: auch wenn genehmigungsfrei, so kann dennoch das Ordnungsamt die Sondernutzung entziehen oder versagen (§7).
Öffentlicher Raum (Dresden)
Prinzipiell steht der öffentliche Raum allen Menschen zur Verfügung.
Sobald eine Nutzung über den „Gemeingebrauch“ hinausgeht, handelt es sich um eine Sondernutzung (das ist nicht nur in Dresden so).
Unvermeidbar ist es, dass bei der gemeinsamen Nutzung des öffentlichen Raums hin und wieder Nutzungskonflikte auftreten. Gff. vermitteln Polizist_innen oder Beamte der Polzeibehörde/ des Ordnungsamts in solchen Fällen oder vertreten die Interessen der Öffentlichkeit. Dies tun sie auf Grundlage von Gesetzen (siehe oben) oder der Sondernutzungssatzung der Stadt Dresden.
Es kann also nicht schaden, sich ein wenig über deren Inhalte zu belesen und ggf. die entsprechenden Paragrafen parat zu haben.
Es ist auch sinnvoll, es erst einmal mit Diplomatie zu versuchen. Der respektvolle Umgang miteinander spielt auch – und besonders – im öffentlichen Raum eine große Rolle.
Beschwerden aufgrund von Sondernutzungen
Sollten Nutzungskonflikte sich nicht im Gespräch klären lassen, dann steht es jeder Person frei, sich an einen der genannten „Streitschlichter“ zu wenden – die Polizei oder das Ordnungsamt. Jeder Person sollte es erlaubt sein, über die Gründe einer möglichen Verwehrung von Sondernutzung aufgeklärt zu werden.
Hier ist es ratsam, sich im Vorfeld umfänglich über die Grenzen von Gemeingebrauch und Sondernutzung schlau zu machen. Im Zweifelsfall zählen die besseren Argumente.
Im übrigen hat niemand einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Sondernutzung – sei sie genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei (§5).
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich nach bestem Wissen und Gewissen schreibe. Sollten mir dabei Fehler unterlaufen sein, dann bin ich über einen Hinweis dankbar.
Weitere Links:
Merkblatt der Landeshauptstadt zur Ausübung von Straßenkunst (mehrsprachig)
Sondernutzungen zur Ausübung von Straßenkunst in Dresden
immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Künstler_innen und den Behörden, Foto: Davide M.